8. Aus diesen Ausführungen wird schliesslich auch klar, dass der Beschuldigte nichts getan hat, was seine Tätigkeit als Notar nicht mit sich bringen würde. Er hat Entwürfe für einen Grundstückkaufvertrag erstellt und dabei auch die Bezahlung seiner Notariatsabrechnung thematisiert. Er hat die Befugnisse, die ihm sein Notariatspatent verleiht, in keiner Weise überschritten. Auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist damit offensichtlich nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, als fraglich ist, ob der Beschuldigte überhaupt unter den Täterkreis von Art. 312 StGB fallen würde.