50 Abs. 2 NG kann der Notar für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Er kann die Rogation, das heisst ein Begehren um Verurkundung namentlich verweigern, wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird (Art. 31 Abs. 2 NG). Die Ausführungen in der E-Mail vom 29. März 2019 stehen somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Dem Beschuldigten kann auch in dieser Hinsicht klarerweise kein strafbares Verhalten, namentlich keine Nötigung angelastet werden.