Eine unzulässige Beschränkung seiner Handlungsfreiheit fand nicht statt. 7.3 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 29. März 2019 ankündigte, dem Beschwerdeführer anlässlich der Verurkundung eine Akontorechnung zu überreichen und die Anmeldung zur Eintragung des Kaufvertrags von der Bezahlung dieser Rechnung abhängig zu machen. Dieses Vorgehen entspricht den Bestimmungen des Notariatsgesetzes (NG; BSG 169.11). Gemäss Art. 50 Abs. 2 NG kann der Notar für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen.