5 marchzählige Abrechnung der genannten Punkte einen Saldo zugunsten der Verkäuferin aufweisen würde. Hinsichtlich dieser Klausel gelten grundsätzlich die vorherigen Überlegungen: Es handelt sich wiederum um einen Passus in einem Vertragsentwurf, welchen der Beschwerdeführer beanstanden resp. nach Belieben annehmen oder ablehnen konnte. Er hätte auch zu diesem Zeitpunkt noch einen anderen Notar mit der Verurkundung betrauen können. Eine unzulässige Beschränkung seiner Handlungsfreiheit fand nicht statt.