Weiter ist Ziff. IV.4 des Vertragsentwurf vom 25. April 2019 zu entnehmen, dass die Parteien ausserhalb des Vertrags über öffentliche Abgaben, die Prämien aus objektbezogenen Versicherungen sowie den Heizölvorrat zum Preis gemäss letzter Lieferung marchzählig abrechnen würden. Sollte sich ein Guthaben zugunsten der Verkäuferin ergeben, sei dieses auf das Kaufpreis-Zahlungskonto des Notars zu überweisen. Die Schlüsselübergabe erfolge erst nach Bezahlung dieser Rechnung. Die Schlüsselübergabe wurde also nicht von der Bezahlung der Notariatskosten abhängig gemacht, sondern von der Bezahlung allfälliger Nebenkosten, sofern die