Es entspricht wiederum dem gewöhnlichen Geschäftsleben, dass eine Zusammenarbeit scheitern kann, was noch lange nicht bedeutet, dass strafrechtlich relevante Handlungen im Spiel sind. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen seinen Mietvertrag bereits kündigt, ohne sein neues Haus gültig erworben zu haben, liegt das allein in seiner Verantwortung. Mit den Formulierungen, wie sie der Beschuldigte im Vertragsentwurf vom 21./22. März 2019 bezüglich des Notariatshonorars vorgenommen hat, ist ihm nach dem Gesagten offensichtlich kein nötigendes Verhalten vorzuwerfen. 7.2 Weiter ist Ziff.