So sind auch Notare dem freien Markt ausgesetzt. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer auch ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten zu beenden und den gewünschten Kaufvertrag von einem anderen Notar beurkunden zu lassen. Dies hätte vermutlich zu kleinen zeitlichen Verzögerungen geführt und gewisse Mehrkosten verursacht. Damit lässt sich aber noch kein ernsthafter Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB begründen. Es entspricht wiederum dem gewöhnlichen Geschäftsleben, dass eine Zusammenarbeit scheitern kann, was noch lange nicht bedeutet, dass strafrechtlich relevante Handlungen im Spiel sind.