Womöglich ist der Kaufvertrag selber hierfür nicht der geeignete Ort. Es stand den Beteiligten jedoch frei, sich mit dieser Klausel im Entwurf nicht einverstanden zu erklären, was der Beschwerdeführer auch erfolgreich tat. Dass er hierfür die Unterstützung des Ombudsmanns beizog, ändert nichts daran, dass er bei der Ausgestaltung des Vertrags jederzeit ein Mitspracherecht hatte und nicht verpflichtet war, den Vertrag in der ihm vorgelegten Form abzuschliessen. Es gilt in jeder Hinsicht die Vertragsautonomie. So sind auch Notare dem freien Markt ausgesetzt.