Sinn eines Entwurfs ist es, dass er überarbeitet und den Wünschen der Beteiligten angepasst werden kann. Im hier interessierenden Vertragsentwurf sah der Beschuldigte eine Klausel vor, welche die Bezahlung seiner Honorarforderung geregelt hätte. Das dieses Thema im Laufe der Abwicklung des Geschäfts früher oder später geklärt werden muss, steht ausser Frage. Die strittige Klausel stellte somit nichts anderes als einen Vorschlag dar, wie ein zwingend zu regelndes Thema tatsächlich geregelt werden könnte. Womöglich ist der Kaufvertrag selber hierfür nicht der geeignete Ort.