Verlangt wird dabei klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 310 StPO).