3 4. Die Staatsanwaltschaft stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO, wonach das Verfahren nicht anhand zu nehmen ist, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Verlangt wird dabei klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt.