Der Beschwerdeführer macht geltend, zu jenem Zeitpunkt habe noch gar keine Transparenz bezüglich der Rechnungstellung geherrscht. Er habe sich die Offenlegung der Rechnung zuerst mithilfe des Ombudsmanns erkämpfen müssen. Die Androhung des Beschuldigten, die Eintragung im Grundbuch an die Bezahlung seiner Notarrechnung zu koppeln, sei rechtlich nicht legitim, da ihm, dem Beschwerdeführer, dadurch sein Beanstandungsrecht genommen werde. Gleiches gelte für die Klausel im Kaufvertrag betreffend marchzählige Abrechnung. In den meisten Fällen werde die marchzählige Abrechnung erst zum Verurkundungstag oder kurz danach erstellt.