In seiner Replik bezieht sich der Beschwerdeführer ergänzend auf eine E-Mail vom 27. März 2019 (recte: 29. März 2019), in der der Beschuldigte schrieb: «Anlässlich der Verurkundung werden Sie somit von mir eine À-Konto-Rechnung überreicht bekommen, welche die hälftige Verurkundungsgebühr und einen Rückstellungsbetrag für die zu erwartenden Grundbuchgebühren enthalten wird. Im Kaufvertrag werde ich einen entsprechenden Passus aufnehmen, dass der Kaufvertrag erst bei Bezahlung dieses Betrages durch Sie zur Eintragung angemeldet werden wird». Der Beschwerdeführer macht geltend, zu jenem Zeitpunkt habe noch gar keine Transparenz bezüglich der Rechnungstellung geherrscht.