Das Prüfungs- und Beanstandungsrecht des Beschwerdeführers betreffend die Notarrechnungen sei auch durch die vom Beschuldigten verfasste Schuldanerkennungsklausel im Kaufvertrag eingeschränkt worden. Dies bestätige der Beschuldigte selber, wenn er schreibe, die Klausel deswegen eingeführt zu haben, weil er keine Diskussionen über die Kostennote mehr habe führen wollen. Die Unterzeichnung dieser einseitigen Schuldanerkennungsklausel hätte für den Beschwerdeführer den massiven und ernsthaften Nachteil gehabt, dass er diese Rechnung – wenn ihm diese dann am Verurkundungstag präsentiert worden wäre – in keinster Weise mehr hätte prüfen oder beanstanden können.