2 das Recht jedes Rechnungsempfängers, eine Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu beanstanden. Ein Notar dürfe nicht verlangen, dass man ihm ein General-Zugeständnis mache für eine x-beliebige Rechnungsstellung bzw. x-beliebigen Rechnungsbetrag. Die Vorgehensweise des Beschuldigten sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch in seiner Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt und genötigt gefühlt. Diese Handlungen habe der Beschuldigte nur vornehmen können, weil er als Amtsträger resp. Notar am längeren Hebel gesessen habe.