3. Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach in der Ankündigung des Beschuldigten, den Schlüssel erst auszuhändigen, wenn seine Notarrechnung bezahlt sei, kein ernsthafter Nachteil zu erblicken sei. Er führt aus, die Zahlung der Notarrechnung habe nichts mit der Übergabe der Kaufsache zu tun. Nach geltendem Recht gingen bei einem Liegenschaftskauf Schaden und Nutzen bzw. die Liegenschaft mit der Bezahlung des Kaufpreises und nicht mit Bezahlung der Notarrechnung über.