Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 9. Dezember 2019 ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2019 eine Replik ein und hielt dabei an seinen bisherigen Anträgen fest, präzisierte und ergänzte jedoch seine Begründung.