Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. November 2019 Beschwerde. Dabei beantragte er, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Nötigung und Amtsanmassung und gegebenenfalls wegen weiterer Straftatbestände zu eröffnen. Nachdem der Beschwerdeführer von der Verfahrensleiterin auf die möglichen Kostenfolgen einer Beschwerde hingewiesen worden war, bekräftigte er mit Schreiben vom 14. November 2019, den Rechtsweg beschreiten zu wollen.