10 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘200.00. 8.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).