7. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in der Hauptsache (Aufhebung der Einstellungsverfügung) durch. Es liegt mindestens derzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinn von Art. 319 StPO vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2019 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Sinn der Erwägungen fortzuführen.