Solche liegen soweit die beantragte Konfrontationseinvernahme und die Befragung von Mitinsassen betreffend nicht vor. Die Staatsanwaltschaft wird – nachdem sie Kenntnis vom Inhalt des Sanktionsrapports hat und nachdem sie den Beschuldigten und den Beschwerdeführer sowie die Auskunftsperson F.________ persönlich einvernommen hat – über allfällige weitere Beweiserhebungen befinden.