397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8). Die Leitung für das Vorverfahren kommt der Staatsanwaltschaft zu (Art. 16 Abs. 2 StPO), weshalb die Beschwerdeinstanz mittels Erteilung von Weisungen nur bei Vorliegen besonderer Gründe in die Verfahrensleitung eingreift. Solche liegen soweit die beantragte Konfrontationseinvernahme und die Befragung von Mitinsassen betreffend nicht vor.