Gleiches gilt betreffend die Frage, inwieweit der von E.________ verfasste Erfahrungsbericht vom 4. Dezember 2019, der angebliche Missstände im Regionalgefängnis I.________ aufzeigen soll, im vorliegenden Strafverfahren Berücksichtigung finden soll oder nicht. Für das Beschwerdeverfahren ist er jedenfalls nicht weiter von Relevanz.