in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 311 StPO und N. 4b zu Art. 312 StPO). Das Bundesgericht verlangt von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen, dass sie auch ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals erheben, wenn die unmittelbare Kenntnis der Beweismittel für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Ähnlich muss es sich in der hier zu beurteilenden Situation verhalten. Die Staatsanwaltschaft hat sich von den Beteiligten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, bevor sie die Beweise würdigt und die Frage beantwortet, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist.