3 EMRK kann im Übrigen nicht ausgemacht werden, muss doch die gerügte Behandlung ein bestimmtes Mass an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen) und Einvernahmen an die Polizei delegiert werden dürfen, wird die Staatsanwaltschaft – auch mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend das Unmittelbarkeitsprinzips bzw. die Notwendigkeit persönlicher Anhörungen in Berufungsverfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen) – nicht umhin kommen, in Situationen wie hier die Beteiligten persönlich anzuhören (vgl. ferner LANDSHUT/BOSSHARD,