Vorliegend geht es zum einen um die Beurteilung eines Vorfalls, der sich in einem Sonderstatusverhältnis zugetragen haben soll. Zum anderen kommt der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der diversen Aussagen – wie erwähnt – zentrales Gewicht zu. Auch wenn das Vorliegen eines Sonderstatusverhältnisses nicht zwingend eine Anklageerhebung verlangt (eine Verletzung von Art.