Sie wären zumindest «im Raum gestanden». Nicht gesagt wäre damit aber, ob und bejahendenfalls inwiefern der Beschuldigte bei der Eröffnung des Sanktionsrapports die gerügten Worte verwendet hat. Vorstellbar ist auch, dass die Worte nur im Zusammenhang mit der Begründung der Sanktion gebraucht worden sein könnten. Weitere Einvernahmen könnten sich somit nach der Edition des Sanktionsrapports aufdrängen. Unabhängig davon ist die Durchführung erneuter Einvernahmen auch aus anderen Gründen angebracht. Vorliegend geht es zum einen um die Beurteilung eines Vorfalls, der sich in einem Sonderstatusverhältnis zugetragen haben soll.