Davon, dass die gerügten Worte nicht auch von Schweizern gebraucht werden, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Mit der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdekammer einig, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Dem Argument aber, wonach der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf «etwas lebensfremd» sei, kann sie – zumindest derzeit – nicht folgen. Den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er mit dem Inhalt des Sanktionsrapports nicht einverstanden gewesen ist.