5.5 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage vermag die Beschwerdekammer keine abschliessende Beurteilung der Beweise vorzunehmen. Weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch diejenigen des Beschuldigten weisen offensichtliche Widersprüche auf. Gleiches gilt für die Aussagen der Auskunftsperson F.________. Jedenfalls ist die Aussage des Beschuldigten nicht deshalb unglaubhaft, weil er sich an die Eröffnung des Sanktionsrapports nur vage erinnert, aber mit Bestimmtheit ausschliessen können will, die gerügte Ausdrucksweise nicht verwendet zu haben.