E. 2.3 und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). 5.5 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage vermag die Beschwerdekammer keine abschliessende Beurteilung der Beweise vorzunehmen.