Eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation schliesst jedoch – was sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, wonach in der Regel Anklage zu erheben sei – den Verzicht auf eine Anklage und damit den Erlass einer Einstellung nicht per se aus. Auf eine Anklageerhebung kann dann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweis auf die Urteile 6B_822/2016 vom 12. September 2016