5.3 Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft in «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen keine Beweiswürdigung vornehmen dürfe, sondern die Klärung der Frage, welche der sich widersprechenden Aussagen glaubhafter sei, Aufgabe des Gerichts sei, kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen schon mehrfach festgehalten hat und auch von der Lehre bestätigt wird, darf und muss die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen.