319 StPO mit Hinweisen). 5.2 Dass die gerügte Schimpftirade «fick deine Mutter» unter den Tatbestand der Beschimpfung fällt, ist unbestritten. Fraglich ist aber, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Disziplinarverfügung mit diesen Worten beschimpft hat. Dabei kommt der Würdigung der Aussagen zentrales Gewicht zu. 5.3 Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft in «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen keine Beweiswürdigung vornehmen dürfe, sondern die Klärung der Frage, welche der sich widersprechenden Aussagen glaubhafter sei, Aufgabe des Gerichts sei, kann nicht gefolgt werden.