Weiter wehrt sich der Beschuldigte vehement gegen die im Erfahrungsbericht von E.________ vom 4. Dezember 2019 aufgelisteten Anschuldigungen. Sie würden in keiner Weise zutreffen und dürften keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben. Es seien im Zusammenhang mit den geschilderten (angeblichen) Vorfällen keine Anzeigen oder Beschwerden eingegangen, was belege, dass die Anschuldigungen unzutreffend seien. Deshalb werde darum ersucht, dass der Bericht aus den Akten gewiesen oder aber nicht beachtet werde.