Wäre tatsächlich davon auszugehen, dass er derart ausfällig geworden wäre, hätte sich sein Mitarbeiter daran erinnert. Abgesehen davon treffe nicht zu, dass er sich nicht an den Beschwerdeführer erinnern könne. Demgegenüber müssten die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet werden. Aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung müsse davon ausgegangen werden, dass er ihm mit der Anzeigeerstattung eins habe auswischen wollen, soll er (der Beschwerdeführer) doch seiner Ansicht nach zu Unrecht sanktioniert worden sein. Weiter wehrt sich der Beschuldigte vehement gegen die im Erfahrungsbericht von E._