Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass es schlicht keinen Sinn mache, dass er den Beschwerdeführer – ohne dass zuvor je etwas vorgefallen wäre – aus dem Nichts heraus und ohne Grund beleidigen sollte. Dass er sich einerseits nicht mehr genau an die fragliche Situation erinnere, andererseits aber mit Bestimmtheit ausschliessen könne, den Beschwerdeführer mit der gerügten Wortwahl beschimpft zu haben, zeuge nicht von Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Wäre tatsächlich davon auszugehen, dass er derart ausfällig geworden wäre, hätte sich sein Mitarbeiter daran erinnert.