Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass im Fall einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Der Verzicht auf eine Anklageerhebung sei daher gerechtfertigt und die Einstellung zu Recht erfolgt. 4.4 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass es schlicht keinen Sinn mache, dass er den Beschwerdeführer – ohne dass zuvor je etwas vorgefallen wäre – aus dem Nichts heraus und ohne Grund beleidigen sollte.