Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm genannten Schreiben des Beschuldigten von Ende Mai/Anfang Juni 2018 betreffend den Ramadan nichts für sich abzuleiten vermöge. Gleiches gelte – mit Blick auf die Unschuldsvermutung – für weitere hängige Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten. Dass noch sachdienliche Beweise erhoben werden könnten, sei nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass im Fall einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre.