_, erstellten Erfahrungsbericht. Aufgrund dessen dränge sich 5 zumindest eine vertiefte Untersuchung des hier interessierenden Vorfalls auf, da die dort geschilderten Beobachtungen doch zeigten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf nicht um einen Einzelfall handle. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm genannten Schreiben des Beschuldigten von Ende Mai/Anfang Juni 2018 betreffend den Ramadan nichts für sich abzuleiten vermöge.