Abgesehen davon seien noch nicht alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft worden. Insbesondere könnten noch Konfrontationseinvernahmen und Befragungen von Mitinsassen zur Sachverhaltsabklärung beitragen. Ausserdem habe sich die Staatsanwaltschaft noch kein eigenes Bild von den Beteiligten gemacht. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den von einem anderen Gefängnisinsassen, E.________, erstellten Erfahrungsbericht.