So treffe nicht zu, dass er den Beschwerdeführer vorgängig zum Vorfall nicht gekannt habe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson ergäben sich ferner aus deren beruflichen Stellung (F.________ sei dem Beschuldigten unterstellt und werde ihn bestimmt nicht «in die Pfanne hauen») und aus der Tatsache, dass weitere Strafverfahren hängig seien. Bedenklich sei ferner, dass der Beschuldigte mit absoluter Bestimmtheit die gerügte Wortwahl bestreite, sich darüber hinaus aber so an gar nichts zu erinnern vermöge. Abgesehen davon seien noch nicht alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft worden.