Letzterer verlange, dass der Staat Vorwürfen gegen staatliches Personal nachzugehen und sie bis zur Anklagevertretung zu verfolgen habe. Ausserdem liege eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor und es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Klärung der Frage, welche der sich widersprechenden Aussagen glaubhafter sei, sei Aufgabe des Gerichts. Eine Verurteilung sei hier aufgrund des ausweichenden und zum Teil auch widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten eher zu erwarten als ein Freispruch. So treffe nicht zu, dass er den Beschwerdeführer vorgängig zum Vorfall nicht gekannt habe.