Die Staatsanwaltschaft habe es weiter unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb er (der Beschwerdeführer) zu Unrecht Beschuldigungen erheben sollte. Soweit die fehlerhafte Rechtsanwendung betreffend hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzt habe. Letzterer verlange, dass der Staat Vorwürfen gegen staatliches Personal nachzugehen und sie bis zur Anklagevertretung zu verfolgen habe.