Unzutreffend sei ferner, dass der Beschuldigte ihn nicht gekannt habe, existiere doch ein Schreiben des Beschuldigten betreffend den Ramadan an ihn, woraus zu schliessen sei, dass dieser sehr wohl gewusst habe, wer er (der Beschwerdeführer) sei. Die Staatsanwaltschaft habe es weiter unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb er (der Beschwerdeführer) zu Unrecht Beschuldigungen erheben sollte.