Die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege darin, dass die Staatsanwaltschaft die Vorgeschichte des Vorfalls zu wenig abgeklärt bzw. berücksichtigt habe. So habe es sehr wohl einen Grund für die vom Beschuldigten gemachten Beschimpfungen gegeben, da er (der Beschwerdeführer) dem von angeblicher Gefängnisgewalt betroffenen G.________ geholfen habe, einen Anwalt zu finden. Unzutreffend sei ferner, dass der Beschuldigte ihn nicht gekannt habe, existiere doch ein Schreiben des Beschuldigten betreffend den Ramadan an ihn, woraus zu schliessen sei, dass dieser sehr wohl gewusst habe, wer er (der Beschwerdeführer) sei.