Weitere Beweismittel, die zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, seien nicht ersichtlich. Der ursprüngliche Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe sich somit nicht erhärten lassen. Im Fall einer Anklage sei bei der gegebenen Beweislage eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, weshalb das Verfahren einzustellen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft Fehler in der Sachverhaltserhebung sowie in der Rechtsanwendung vor. Die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege darin, dass die Staatsanwaltschaft die Vorgeschichte des Vorfalls zu wenig abgeklärt bzw. berücksichtigt habe.