_ stelle die Angaben des Beschwerdeführers in Abrede. In den Aussagen des Beschuldigten und von F.________ seien keine Widersprüche oder 4 andere Unzulänglichkeiten erkennbar. Dass die beiden wenig präzise Angaben gemacht hätten, sei nachvollziehbar, hätten sie doch als Mitarbeiter des Regionalgefängnisses täglich mit zahlreichen Insassen zu tun und komme auch das Eröffnen von Disziplinarverfügungen regelmässig vor. Weitere Beweismittel, die zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, seien nicht ersichtlich.