4. 4.1 Gestützt auf die Einvernahmen gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers durchaus auf einem realen Erlebnishintergrund basieren könnten, allerdings etwas lebensfremd erscheinen würden. Es stelle sich die Frage, weshalb sich der Beschuldigte, der als Leiter Aufsicht und Betreuung täglich mit solchen Situationen konfrontiert sei, zu der gerügten Schimpftirade hätte verleiten lassen sollen. Der Beschuldigte weise den Vorwurf von sich und auch F.________ stelle die Angaben des Beschwerdeführers in Abrede.