«Fick deine Mutter» habe er aber todsicher nicht gesagt, er sage solche Sachen sicher nie. Die vorgeworfene Äusserung würde in krassem Widerspruch zu seinen Aufgaben, u.a. die fachliche Ausbildung des Personals, gehören (Einvernahmeprotokoll Z. 142, 151 und 163 ff.). F.________ gab an, dass ihm der Beschwerdeführer als Insasse im Regionalgefängnis I.________ bekannt sei, wobei er sich vage an die Sanktionierung des Beschwerdeführers im September 2018 erinnere. Er erinnere sich daran, dass dieser aufgrund einer Äusserung in die Sicherheitszelle versetzt worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 28. Mai 2019 Z. 66 ff.).