104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. November 2019 ist nicht weiter auf das Rechtsbegehren 5 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren einzugehen.